EULA
Endbenutzer-Lizenzverträge
Hier finden Sie alle unsere Endbenutzer-Lizenzverträge zum Nachlesen. Wenn Sie Fragen zu einem Vertrag haben, dürfen Sie uns gerne unter folgender E-Mail-Adresse dazu kontaktieren:
HINWEIS: BITTE LESEN SIE DIE NACHFOLGENDEN BESTIMMUNGEN SORGFÄLTIG DURCH UND STELLEN SIE SICHER, DASS SIE DIE REGELUNGEN VERSTANDEN HABEN. DIE CUR3D UG (haftungsbeschränkt) („LIZENZGEBER“) IST NUR UNTER DER BEDINGUNGEN BEREIT, IHNEN („LIZENZNEHMER“) EINE NUTZUNGSLIZENZ AN DER SOFTWARE ZU ÜBERTRAGEN, WENN SIE MIT SÄMTLICHEN BESTIMMUNGEN DES SOFTWARELIZENZVERTRAGES EINVERSTANDEN SIND UND DIESEN AUSDRÜCKLICH ZUSTIMMEN. DIES ERFOLGT DURCH DIE BESTÄTIGUNG DES BUTTONS „ICH STIMME ZU“ ODER „JA“. WENN SIE DIES TUN, AKZEPTIEREN SIE DIESEN SOFTWARELIZENZVERTRAG. WENN SIE MIT DEN BESTIMMUNGEN DES SOFTWARELIZENZVERTRAGES NICHT IN GÄNZE EINVERSTANDEN SIND, BETÄTIGEN SIE DEN BUTTON „ABBRECHEN“, „NEIN“, ODER „FENSTER SCHLIEßEN“. IN DIESEM FALL IST ES IHNEN NICHT GESTATTET, DIE SOFTWARE ZU INSTALLIEREN, ZU NUTZEN ODER ANDERWEITIG DARÜBER ZU VERFÜGEN.
1. VERTRAGSGEGENSTAND
1.1 Gegenstand dieses Softwarelizenzvertrags („Vertrag“) ist die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an der Software CUR3D Professional: („Lizenzgegenstand“) vom Lizenzgeber an den Lizenznehmer.
Der Lizenzgeber ist Inhaber des Urheberrechts und sonstiger gewerblicher Schutzrechte an der Software und behält sich an dem Lizenzgegenstand alle Rechte vor, sofern diese dem Kunden in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eingeräumt worden sind
1.2 Der Lizenzgegenstand besteht aus dem Objektcode der Software und der beigefügten Dokumentation.
2. EINRÄUMUNG VON RECHTEN
2.1 In Verbindung mit dieser Vereinbarung und vorbehaltlich der hierin geregelten Einschränkungen räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer hiermit ein einfaches, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht an dem Lizenzgegenstand ein (nachfolgend „Lizenz“). Die Lizenz berechtigt den Lizenznehmer, den Lizenzgegenstand im Objektcode – entsprechend der Produktbeschreibung – auf einem einzelnen oder mehreren Computer(n) zu installieren und zum bestimmungsgemäßen Gebrauch zu privaten Zwecken zu nutzen. Die gewerbliche Nutzung des Lizenzgegenstandes ist gestattet.
2.2 Dem Lizenznehmer ist es insbesondere untersagt, den Lizenzgegenstand ganz oder teilweise zu vervielfältigen, zu vermieten oder zu verleasen, den Lizenzgegenstand zu übersetzen, zu bearbeiten oder anderweitig umzugestalten, den Lizenzgegenstand unterzulizenzieren oder den Lizenzgegenstand drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Dem Lizenznehmer ist es ferner untersagt, den Lizenzgegenstand zu dekompilieren, zu disassemblieren oder zurückzuentwickeln („Reverse Engineering“), es sei denn, der Lizenznehmer ist hierzu nach einschlägigem zwingenden Urheberrecht berechtigt.
2.3 Alle Rechte am Quellcode des Lizenzgegenstands stehen ausschließlich dem Lizenzgeber zu. Der Lizenznehmer hat keinerlei Anspruch auf Zugriff auf den Quellcode oder Herausgabe des Quellcodes. § 69e Urheberrechtsgesetz bleibt unberührt.
2.4 Die Lizenz ist unübertragbar; ausgenommen hiervon ist die Weitergabe der vom Lizenznehmer heruntergeladenen Programmkopie der Software, sofern der Lizenznehmer die auf seinem Computer installierte Programmkopie zum Zeitpunkt der Weitergabe unbrauchbar macht.
2.5 Auf Anforderung und soweit ein berechtigtes Interesse daran besteht, wird der Lizenznehmer dem Lizenzgeber oder einem von ihm beauftragten Dritten die Prüfung gestatten, ob sich die Nutzung des Lizenzgegenstands im Rahmen der hierin gewährten Rechte hält; der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber bei der Durchführung einer solchen Prüfung nach besten Kräften unterstützen.
2.6 Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, von Zeit zu Zeit nach alleinigem Ermessen beliebige Teile des Lizenzgegenstandes zu überarbeiten, zu ergänzen oder zu löschen. Darüber hinaus ist der Lizenzgeber berechtigt, jederzeit und von Zeit zu Zeit nach alleinigem Ermessen Updates oder Upgrades zum Lizenzgegenstand oder zu Komponenten desselben zu verändern oder bereitzustellen. Der Lizenznehmer stimmt zu und erkennt an, dass keine Produkte oder Dienstleistungen des Lizenzgebers, die nicht ausdrücklich in dieser Vereinbarung beschrieben sind, hiermit an ihn lizenziert wurden.
2.7 Unbenommen der vorstehenden Regelungen erkennt der Lizenznehmer an, dass der Lizenzgegenstand Software enthält, die anderen Nutzungsbedingungen hinsichtlich des Gebrauchs solcher Software unterliegt als diesem Vertrag. Für bestimmte solcher Bestandteile können Open-Source-Softwarelizenzen gelten, was bedeutet, dass jede Softwarelizenz, die durch die Open Source Initiative als Open-Source-Software zugelassen ist oder durch eine entsprechend vergleichbare Lizenz es zur Bedingung für den Vertrieb einer solchen Software macht, die unter einer solchen Lizenz lizenziert wurde, dass der Vertreiber diese Software im Source-Code-Format zur Verfügung stellt. Unter § 11 finden Sie weitere Informationen zu den Software-Bestandteilen, die unter eine solche Lizenz fallen sowie zu deren jeweiligen Nutzungsbedingungen. Diese können von den Drittanbietern jedoch jederzeit geändert werden. Sofern erforderlich, stellt der Lizenzgeber hiermit die entsprechende Software im Source-Code zur Verfügung.
3. INTERNET-VERBINDUNG
Der Lizenznehmer stimmt zu, dass der Zugriff auf den Lizenzgegenstand sowie bestimmte Eigenschaften dessen eine Verbindung zum Internet zwingend erfordern, für die er allein verantwortlich ist. Der Betrieb des Lizenzgegenstandes kann je nach Möglichkeit, Bandbreite und sonstiger technischer Beschränkungen, auf die der Lizenzgeber keinerlei Einfluss hat, begrenzt oder eingeschränkt werden. Die Verantwortung hierfür liegt bei einem Dritter, der die Internetverbindung zur Verfügung stellt.
4. LAUFZEIT
4.1 Die Laufzeit dieser Vereinbarung beginnt mit Ihrer Annahme der Bestimmungen dieses Vertrages und endet mit dem Ablauf der Lizenz gemäß der Produktbeschreibung.
4.2 Mit Ablauf oder Kündigung dieser Vereinbarung erlöschen die dem Lizenznehmer gemäß dieser Vereinbarung eingeräumten Rechte und Lizenzen unverzüglich, und er müssen unverzüglich die Verwendung des Lizenzgegenstandes beenden.
5. GEWÄHRLEISTUNG
5.1 Der Lizenzgeber leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit sowie dafür, dass der Lizenznehmer den Lizenzgegenstand ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass der Lizenzgegenstand in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den in der Produktbeschreibung genannten Anforderungen nicht gerecht wird oder für Änderungen und Modifikationen, die der Lizenznehmer an der Lizenzgegenstand vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, dieses Vertrages oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers berechtigt zu sein.
5.2 Ist der Lizenznehmer Unternehmer und hat die Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Lizenzgegenstand für eine unbegrenzte Dauer erworben, hat er den Lizenzgegenstand unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen dem Lizenzgeber unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.
Bei Vorliegen eines Sachmangels ist der Lizenzgeber zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Lizenznehmer gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird der Lizenzgeber dem Lizenznehmer nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an dem Lizenzgegenstand verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.
5.3 Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Lizenznehmers zu erbringen. Der Lizenzgeber genügt seiner Pflicht zur Nachbesserung auch, indem er mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf seiner Homepage zum Download bereitstellt und dem Lizenznehmer telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.
5.4 Das Recht des Lizenznehmers, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Macht der Lizenznehmer Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haftet der Verkäufer nach Ziff. 6.
5.5 Ist der Lizenznehmer Unternehmer und hat ein zeitlich befristetes Nutzungs- und Verwertungsrecht an dem Lizenzgegenstand erworben, so leistet der Lizenzgeber Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Lizenzgegenstandes während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Lizenzgeber wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an dem Lizenzgegenstand in angemessener Zeit beseitigen.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.
5.6 Ist der Kunde Verbraucher, finden die gesetzlichen Gewährleistungsregeln unbeschränkt Anwendung.
5.7 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in zwei Jahren bzw. in einem Jahr, wenn an dem Geschäft kein Verbraucher beteiligt ist. Die Verjährung beginnt im Falle des Verkaufs auf einem Datenträger mit der Ablieferung der Vertragssoftware, im Falle des Verkaufs mittels Download aus dem Internet nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Ziff. 6.
6. HAFTUNG, SCHADENSERSATZ
6.1 Der Lizenzgeber haftet nach diesem Vertrag nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in (a) bis (e):
(a) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in (e) aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit.
(b) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
(c) Der Lizenzgeber haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für den Lizenzgeber bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.
(d) Der Lizenzgeber haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.
(e) Der Lizenzgeber haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Lizenznehmer vertrauen darf. Wenn der Lizenzgeber diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, ist seine Haftung auf den Betrag begrenzt, der für den Lizenzgeber zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.
6.2 Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Lizenzgeber nicht für den Verlust von Daten.
6.3 Eine weitere Haftung des Lizenzgebers ist dem Grunde nach ausgeschlossen.
7. AUDIT-RECHT
Der Lizenznehmer wird es dem Lizenzgeber auf dessen Verlangen hin ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz des Lizenzgegenstands zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Lizenznehmer diesen qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Hierzu wird der Lizenznehmer dem Lizenzgeber Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch den Lizenzgeber oder eine vom Lizenznehmer benannte und für den Lizenzgeber akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. Der Lizenzgeber darf die Prüfung in den Räumen des Lizenznehmers zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. Der Lizenzgeber wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl um mehr als 5 % (fünf Prozent) oder eine anderweitige nicht-vertragsgemäße Nutzung, so trägt der Lizenznehmer die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt die Kosten der Lizenzgeber.
8. DATENSCHUTZ
8.1 Mit Abschluss dieses Vertrages stimmt der Lizenznehmer der Geltung der Datenschutzbestimmungen des Lizenzgebers in ihrer jeweils gültigen Fassung zu.
8.2 Dem Lizenzgeber wird gestattet, die folgenden Daten zu erfassen: die MAC-Adresse des Systems, auf dem der Lizenzgegenstand installiert wurde, sowie die Anzahl der Ausdrucke, die mittels des Lizenzgegenstandes angefertigt werde. Diese Informationen werden verwendet, um die Dienstleistungen des Lizenzgebers zu erbringen und um den Lizenznehmer über Produktupgrades, neue Produkte und Dienstleistungen, Angebote und sonstige Informationen zu unterrichten. Sofern der Lizenzgeber weitergehende Daten zur Erfüllung dieser Zwecke benötigt, wird er den Lizenznehmer hierauf vor der Datenerhebung hinweisen.
9. PRODUKTVERBESSERUNGEN UND -EVALUIERUNG
9.1 Im Fall von Abstürzen werden Daten übermittelt, die dem Lizenzgeber helfen sollen, Probleme mit dem Lizenzgegenstand zu identifizieren. Hierbei handelt es sich um:
• eine vom Lizenzgegenstand angefertigte Problembeschreibung. Diese kann – je nach Installationsart – den Namen des Windows-Benutzerkontos des Lizenznehmers enthalten. Außerdem enthält sie Informationen zur Hardware-Ausstattung und die Eigenschaften des Druckerprofils, der für das aktuelle Projekt ausgewählt ist.
• eine vom Programm angefertigte Liste aller CUR3D-Updates, die installiert wurden; sowie der Zeitpunkt, an dem der Lizenznehmer die Installation gestartet haben.
• ein visuelles Standbild des Programms im Augenblick des Absturzes. Dieses kann alle Daten enthalten, die zu dieser Zeit im Programm angezeigt wurden, insbesondere: Dateinamen & -Pfade; Namen der Objekte innerhalb der Datei; exakte Ausmaße. Allerdings KEINE Bilder oder Daten anderer Programme auf dem System.
Der Lizenznehmer kann der Übermittlung dieser Daten widersprechen, ohne dass dies Einfluss auf die Funktionalität des Lizenzgegenstands hat.
9.2 In allen Fällen werden die Daten des Lizenznehmers entsprechend des Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes ausschließlich zu den beiden vorgenannten Zwecken verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. Eine Speicherung der Daten erfolgt ausschließlich bis zur Zweckerreichung.
10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
10.1 Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt ebenso für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
10.2 Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.4.1980) Anwendung.
10.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung.
10.4 Die Parteien vereinbaren den Sitz des Lizenzgebers als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, vorausgesetzt dass der Lizenznehmer ein Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuchs ist oder der Lizenznehmer bei Klageerhebung keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
10.5 Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Software Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Lizenznehmer wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung des Lizenzgebers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen
10.6 Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieses Vertrags lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, sich auf wirksame Regelungen zu verständigen, die wirtschaftlich dem intendierten Zweck der unwirksamen Regelungen am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für die Schließung etwaiger Lücken in diesem Vertrag.
11. DIESE SOFTWARE VERWENDET
11.1 Open Asset Import Library (www.assimp.sourceforge.net)
Copyright (c) 2006 – 2015 assimp team
All rights reserved.
License: www.assimp.sourceforge.net/main_license.html
11.2 OpenVDB (www.openvdb.org)
You have the right to obtain a copy of the source code by reasonable means in a timely manner, at a charge no more than the cost of distribution. Write to info@cur3d.de for more information.
License: www.openvdb.org/license
11.3 zlib (www.zlib.net)
Copyright (c) Jean – loup Gailly, Mark Adler
License: www.zlib.net/zlib_license.html
11.4 Google Material Icons
under the Apache License Version 2.0
www.material.io/icons
11.5 FreeImage (www.freeimage.sourceforge.net)
License: www.freeimage.sourceforge.net/freeimage-license.txt
11.6 FreeType (www.freetype.org)
Portions of this software are copyright © 2016 The FreeType Project (www.freetype.org). All rights reserved.
License: http://git.savannah.gnu.org/cgit/freetype/freetype2.git/tree/docs/FTL.TXT
11.7 Intel Threading Building Blocks (www.threadingbuildingblocks.org)
License: www.apache.org/licenses/LICENSE-2.0
HINWEIS: BITTE LESEN SIE DIE NACHFOLGENDEN BESTIMMUNGEN SORGFÄLTIG DURCH UND STELLEN SIE SICHER, DASS SIE DIE REGELUNGEN VERSTANDEN HABEN. DIE CUR3D UG (haftungsbeschränkt) („LIZENZGEBER“) IST NUR UNTER DER BEDINGUNGEN BEREIT, IHNEN („LIZENZNEHMER“) EINE NUTZUNGSLIZENZ AN DER SOFTWARE ZU ÜBERTRAGEN, WENN SIE MIT SÄMTLICHEN BESTIMMUNGEN DES SOFTWARELIZENZVERTRAGES EINVERSTANDEN SIND UND DIESEN AUSDRÜCKLICH ZUSTIMMEN. DIES ERFOLGT DURCH DIE BESTÄTIGUNG DES BUTTONS „ICH STIMME ZU“ ODER „JA“. WENN SIE DIES TUN, AKZEPTIEREN SIE DIESEN SOFTWARELIZENZVERTRAG. WENN SIE MIT DEN BESTIMMUNGEN DES SOFTWARELIZENZVERTRAGES NICHT IN GÄNZE EINVERSTANDEN SIND, BETÄTIGEN SIE DEN BUTTON „ABBRECHEN“, „NEIN“, ODER „FENSTER SCHLIEßEN“. IN DIESEM FALL IST ES IHNEN NICHT GESTATTET, DIE SOFTWARE ZU INSTALLIEREN, ZU NUTZEN ODER ANDERWEITIG DARÜBER ZU VERFÜGEN.
1. VERTRAGSGEGENSTAND
1.1 Gegenstand dieses Softwarelizenzvertrags („Vertrag“) ist die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an der Software CUR3D Maker Edition („Lizenzgegenstand“) vom Lizenzgeber an den Lizenznehmer.
Der Lizenzgeber ist Inhaber des Urheberrechts und sonstiger gewerblicher Schutzrechte an der Software und behält sich an dem Lizenzgegenstand alle Rechte vor, sofern diese dem Kunden in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eingeräumt worden sind
1.2 Der Lizenzgegenstand besteht aus dem Objektcode der Software und der beigefügten Dokumentation.
2. EINRÄUMUNG VON RECHTEN
2.1 In Verbindung mit dieser Vereinbarung und vorbehaltlich der hierin geregelten Einschränkungen räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer hiermit ein einfaches, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht an dem Lizenzgegenstand ein (nachfolgend „Lizenz“). Die Lizenz berechtigt den Lizenznehmer, den Lizenzgegenstand im Objektcode – entsprechend der Produktbeschreibung – auf einem einzelnen oder mehreren Computer(n) zu installieren und zum bestimmungsgemäßen Gebrauch zu privaten Zwecken zu nutzen. Eine gewerbliche Nutzung des Lizenzgegenstandes ist ausgeschlossen.
2.2 Dem Lizenznehmer ist es insbesondere untersagt, den Lizenzgegenstand ganz oder teilweise zu vervielfältigen, zu vermieten oder zu verleasen, den Lizenzgegenstand zu übersetzen, zu bearbeiten oder anderweitig umzugestalten, den Lizenzgegenstand unterzulizenzieren oder den Lizenzgegenstand drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Dem Lizenznehmer ist es ferner untersagt, den Lizenzgegenstand zu dekompilieren, zu disassemblieren oder zurückzuentwickeln („Reverse Engineering“), es sei denn, der Lizenznehmer ist hierzu nach einschlägigem zwingenden Urheberrecht berechtigt.
2.3 Alle Rechte am Quellcode des Lizenzgegenstands stehen ausschließlich dem Lizenzgeber zu. Der Lizenznehmer hat keinerlei Anspruch auf Zugriff auf den Quellcode oder Herausgabe des Quellcodes. § 69e Urheberrechtsgesetz bleibt unberührt.
2.4 Die Lizenz ist unübertragbar; ausgenommen hiervon ist die Weitergabe der vom Lizenznehmer heruntergeladenen Programmkopie der Software, sofern der Lizenznehmer die auf seinem Computer installierte Programmkopie zum Zeitpunkt der Weitergabe unbrauchbar macht.
2.5 Auf Anforderung und soweit ein berechtigtes Interesse daran besteht, wird der Lizenznehmer dem Lizenzgeber oder einem von ihm beauftragten Dritten die Prüfung gestatten, ob sich die Nutzung des Lizenzgegenstands im Rahmen der hierin gewährten Rechte hält; der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber bei der Durchführung einer solchen Prüfung nach besten Kräften unterstützen.
2.6 Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, von Zeit zu Zeit nach alleinigem Ermessen beliebige Teile des Lizenzgegenstandes zu überarbeiten, zu ergänzen oder zu löschen. Darüber hinaus ist der Lizenzgeber berechtigt, jederzeit und von Zeit zu Zeit nach alleinigem Ermessen Updates oder Upgrades zum Lizenzgegenstand oder zu Komponenten desselben zu verändern oder bereitzustellen. Der Lizenznehmer stimmt zu und erkennt an, dass keine Produkte oder Dienstleistungen des Lizenzgebers, die nicht ausdrücklich in dieser Vereinbarung beschrieben sind, hiermit an ihn lizenziert wurden.
2.7 Unbenommen der vorstehenden Regelungen erkennt der Lizenznehmer an, dass der Lizenzgegenstand Software enthält, die anderen Nutzungsbedingungen hinsichtlich des Gebrauchs solcher Software unterliegt als diesem Vertrag. Für bestimmte solcher Bestandteile können Open-Source-Softwarelizenzen gelten, was bedeutet, dass jede Softwarelizenz, die durch die Open Source Initiative als Open-Source-Software zugelassen ist oder durch eine entsprechend vergleichbare Lizenz es zur Bedingung für den Vertrieb einer solchen Software macht, die unter einer solchen Lizenz lizenziert wurde, dass der Vertreiber diese Software im Source-Code-Format zur Verfügung stellt. Unter § 11 finden Sie weitere Informationen zu den Software-Bestandteilen, die unter eine solche Lizenz fallen sowie zu deren jeweiligen Nutzungsbedingungen. Diese können von den Drittanbietern jedoch jederzeit geändert werden. Sofern erforderlich, stellt der Lizenzgeber hiermit die entsprechende Software im Source-Code zur Verfügung.
3. INTERNET-VERBINDUNG
Der Lizenznehmer stimmt zu, dass der Zugriff auf den Lizenzgegenstand sowie bestimmte Eigenschaften dessen eine Verbindung zum Internet zwingend erfordern, für die er allein verantwortlich ist. Der Betrieb des Lizenzgegenstandes kann je nach Möglichkeit, Bandbreite und sonstiger technischer Beschränkungen, auf die der Lizenzgeber keinerlei Einfluss hat, begrenzt oder eingeschränkt werden. Die Verantwortung hierfür liegt bei einem Dritter, der die Internetverbindung zur Verfügung stellt.
4. LAUFZEIT
4.1 Die Laufzeit dieser Vereinbarung beginnt mit Ihrer Annahme der Bestimmungen dieses Vertrages und endet mit dem Ablauf der Lizenz gemäß der Produktbeschreibung.
4.2 Mit Ablauf oder Kündigung dieser Vereinbarung erlöschen die dem Lizenznehmer gemäß dieser Vereinbarung eingeräumten Rechte und Lizenzen unverzüglich, und er müssen unverzüglich die Verwendung des Lizenzgegenstandes beenden.
5. GEWÄHRLEISTUNG
5.1 Der Lizenzgeber leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit sowie dafür, dass der Lizenznehmer den Lizenzgegenstand ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass der Lizenzgegenstand in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den in der Produktbeschreibung genannten Anforderungen nicht gerecht wird oder für Änderungen und Modifikationen, die der Lizenznehmer an der Lizenzgegenstand vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, dieses Vertrages oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers berechtigt zu sein.
5.2 Ist der Lizenznehmer Unternehmer und hat die Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Lizenzgegenstand für eine unbegrenzte Dauer erworben, hat er den Lizenzgegenstand unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen dem Lizenzgeber unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.
Bei Vorliegen eines Sachmangels ist der Lizenzgeber zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Lizenznehmer gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird der Lizenzgeber dem Lizenznehmer nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an dem Lizenzgegenstand verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.
5.3 Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Lizenznehmers zu erbringen. Der Lizenzgeber genügt seiner Pflicht zur Nachbesserung auch, indem er mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf seiner Homepage zum Download bereitstellt und dem Lizenznehmer telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.
5.4 Das Recht des Lizenznehmers, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Macht der Lizenznehmer Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haftet der Verkäufer nach Ziff. 6.
5.5 Ist der Lizenznehmer Unternehmer und hat ein zeitlich befristetes Nutzungs- und Verwertungsrecht an dem Lizenzgegenstand erworben, so leistet der Lizenzgeber Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Lizenzgegenstandes während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Lizenzgeber wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an dem Lizenzgegenstand in angemessener Zeit beseitigen.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.
5.6 Ist der Kunde Verbraucher, finden die gesetzlichen Gewährleistungsregeln unbeschränkt Anwendung.
5.7 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in zwei Jahren bzw. in einem Jahr, wenn an dem Geschäft kein Verbraucher beteiligt ist. Die Verjährung beginnt im Falle des Verkaufs auf einem Datenträger mit der Ablieferung der Vertragssoftware, im Falle des Verkaufs mittels Download aus dem Internet nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Ziff. 6.
6. HAFTUNG, SCHADENSERSATZ
6.1 Der Lizenzgeber haftet nach diesem Vertrag nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in (a) bis (e):
(a) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in (e) aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit.
(b) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
(c) Der Lizenzgeber haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für den Lizenzgeber bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.
(d) Der Lizenzgeber haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.
(e) Der Lizenzgeber haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Lizenznehmer vertrauen darf. Wenn der Lizenzgeber diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, ist seine Haftung auf den Betrag begrenzt, der für den Lizenzgeber zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.
6.2 Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Lizenzgeber nicht für den Verlust von Daten.
6.3 Eine weitere Haftung des Lizenzgebers ist dem Grunde nach ausgeschlossen.
7. AUDIT-RECHT
Der Lizenznehmer wird es dem Lizenzgeber auf dessen Verlangen hin ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz des Lizenzgegenstands zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Lizenznehmer diesen qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Hierzu wird der Lizenznehmer dem Lizenzgeber Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch den Lizenzgeber oder eine vom Lizenznehmer benannte und für den Lizenzgeber akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. Der Lizenzgeber darf die Prüfung in den Räumen des Lizenznehmers zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. Der Lizenzgeber wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl um mehr als 5 % (fünf Prozent) oder eine anderweitige nicht-vertragsgemäße Nutzung, so trägt der Lizenznehmer die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt die Kosten der Lizenzgeber.
8. DATENSCHUTZ
8.1 Mit Abschluss dieses Vertrages stimmt der Lizenznehmer der Geltung der Datenschutzbestimmungen des Lizenzgebers in ihrer jeweils gültigen Fassung zu.
8.2 Dem Lizenzgeber wird gestattet, die folgenden Daten zu erfassen: die MAC-Adresse des Systems, auf dem der Lizenzgegenstand installiert wurde, sowie die Anzahl der Ausdrucke, die mittels des Lizenzgegenstandes angefertigt werde. Diese Informationen werden verwendet, um die Dienstleistungen des Lizenzgebers zu erbringen und um den Lizenznehmer über Produktupgrades, neue Produkte und Dienstleistungen, Angebote und sonstige Informationen zu unterrichten. Sofern der Lizenzgeber weitergehende Daten zur Erfüllung dieser Zwecke benötigt, wird er den Lizenznehmer hierauf vor der Datenerhebung hinweisen.
9. PRODUKTVERBESSERUNGEN UND -EVALUIERUNG
9.1 Im Fall von Abstürzen werden Daten übermittelt, die dem Lizenzgeber helfen sollen, Probleme mit dem Lizenzgegenstand zu identifizieren. Hierbei handelt es sich um:
• eine vom Lizenzgegenstand angefertigte Problembeschreibung. Diese kann – je nach Installationsart – den Namen des Windows-Benutzerkontos des Lizenznehmers enthalten. Außerdem enthält sie Informationen zur Hardware-Ausstattung und die Eigenschaften des Druckerprofils, der für das aktuelle Projekt ausgewählt ist.
• eine vom Programm angefertigte Liste aller CUR3D-Updates, die installiert wurden; sowie der Zeitpunkt, an dem der Lizenznehmer die Installation gestartet haben.
• ein visuelles Standbild des Programms im Augenblick des Absturzes. Dieses kann alle Daten enthalten, die zu dieser Zeit im Programm angezeigt wurden, insbesondere: Dateinamen & -Pfade; Namen der Objekte innerhalb der Datei; exakte Ausmaße. Allerdings KEINE Bilder oder Daten anderer Programme auf dem System.
Der Lizenznehmer kann der Übermittlung dieser Daten widersprechen, ohne dass dies Einfluss auf die Funktionalität des Lizenzgegenstands hat.
9.2 In allen Fällen werden die Daten des Lizenznehmers entsprechend des Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes ausschließlich zu den beiden vorgenannten Zwecken verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. Eine Speicherung der Daten erfolgt ausschließlich bis zur Zweckerreichung.
10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
10.1 Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt ebenso für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
10.2 Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.4.1980) Anwendung.
10.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung.
10.4 Die Parteien vereinbaren den Sitz des Lizenzgebers als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, vorausgesetzt dass der Lizenznehmer ein Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuchs ist oder der Lizenznehmer bei Klageerhebung keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
10.5 Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Software Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Lizenznehmer wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung des Lizenzgebers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen
10.6 Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieses Vertrags lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, sich auf wirksame Regelungen zu verständigen, die wirtschaftlich dem intendierten Zweck der unwirksamen Regelungen am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für die Schließung etwaiger Lücken in diesem Vertrag.
11. DIESE SOFTWARE VERWENDET
11.1 Open Asset Import Library (www.assimp.sourceforge.net)
Copyright (c) 2006 – 2015 assimp team
All rights reserved.
License: www.assimp.sourceforge.net/main_license.html
11.2 OpenVDB (www.openvdb.org)
You have the right to obtain a copy of the source code by reasonable means in a timely manner, at a charge no more than the cost of distribution. Write to info@cur3d.de for more information.
License: www.openvdb.org/license
11.3 zlib (www.zlib.net)
Copyright (c) Jean – loup Gailly, Mark Adler
License: www.zlib.net/zlib_license.html
11.4 Google Material Icons
under the Apache License Version 2.0
www.material.io/icons
11.5 FreeImage (www.freeimage.sourceforge.net)
License: www.freeimage.sourceforge.net/freeimage-license.txt
11.6 FreeType (www.freetype.org)
Portions of this software are copyright © 2016 The FreeType Project (www.freetype.org). All rights reserved.
License: http://git.savannah.gnu.org/cgit/freetype/freetype2.git/tree/docs/FTL.TXT
11.7 Intel Threading Building Blocks (www.threadingbuildingblocks.org)
License: www.apache.org/licenses/LICENSE-2.0
HINWEIS: BITTE LESEN SIE DIE NACHFOLGENDEN BESTIMMUNGEN SORGFÄLTIG DURCH UND STELLEN SIE SICHER, DASS SIE DIE REGELUNGEN VERSTANDEN HABEN. DIE CUR3D UG (haftungsbeschränkt) („LIZENZGEBER“) IST NUR UNTER DER BEDINGUNGEN BEREIT, IHNEN („LIZENZNEHMER“) EINE NUTZUNGSLIZENZ AN DER SOFTWARE ZU ÜBERTRAGEN, WENN SIE MIT SÄMTLICHEN BESTIMMUNGEN DES SOFTWARELIZENZVERTRAGES EINVERSTANDEN SIND UND DIESEN AUSDRÜCKLICH ZUSTIMMEN. DIES ERFOLGT DURCH DIE BESTÄTIGUNG DES BUTTONS „ICH STIMME ZU“ ODER „JA“. WENN SIE DIES TUN, AKZEPTIEREN SIE DIESEN SOFTWARELIZENZVERTRAG. WENN SIE MIT DEN BESTIMMUNGEN DES SOFTWARELIZENZVERTRAGES NICHT IN GÄNZE EINVERSTANDEN SIND, BETÄTIGEN SIE DEN BUTTON „ABBRECHEN“, „NEIN“, ODER „FENSTER SCHLIEßEN“. IN DIESEM FALL IST ES IHNEN NICHT GESTATTET, DIE SOFTWARE ZU INSTALLIEREN, ZU NUTZEN ODER ANDERWEITIG DARÜBER ZU VERFÜGEN.
1. VERTRAGSGEGENSTAND
1.1 Gegenstand dieses Softwarelizenzvertrags („Vertrag“) ist die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an der Software CUR3D Steam Edition („Lizenzgegenstand“) vom Lizenzgeber an den Lizenznehmer.
Der Lizenzgeber ist Inhaber des Urheberrechts und sonstiger gewerblicher Schutzrechte an der Software und behält sich an dem Lizenzgegenstand alle Rechte vor, sofern diese dem Kunden in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eingeräumt worden sind
1.2 Der Lizenzgegenstand besteht aus dem Objektcode der Software und der beigefügten Dokumentation.
2. EINRÄUMUNG VON RECHTEN
2.1 In Verbindung mit dieser Vereinbarung und vorbehaltlich der hierin geregelten Einschränkungen räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer hiermit ein einfaches, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht an dem Lizenzgegenstand ein (nachfolgend „Lizenz“). Die Lizenz berechtigt den Lizenznehmer, den Lizenzgegenstand im Objektcode – entsprechend der Produktbeschreibung – auf einem einzelnen oder mehreren Computer(n) zu installieren und zum bestimmungsgemäßen Gebrauch zu privaten Zwecken zu nutzen. Eine gewerbliche Nutzung des Lizenzgegenstandes ist ausgeschlossen.
2.2 Dem Lizenznehmer ist es insbesondere untersagt, den Lizenzgegenstand ganz oder teilweise zu vervielfältigen, zu vermieten oder zu verleasen, den Lizenzgegenstand zu übersetzen, zu bearbeiten oder anderweitig umzugestalten, den Lizenzgegenstand unterzulizenzieren oder den Lizenzgegenstand drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Dem Lizenznehmer ist es ferner untersagt, den Lizenzgegenstand zu dekompilieren, zu disassemblieren oder zurückzuentwickeln („Reverse Engineering“), es sei denn, der Lizenznehmer ist hierzu nach einschlägigem zwingenden Urheberrecht berechtigt.
2.3 Alle Rechte am Quellcode des Lizenzgegenstands stehen ausschließlich dem Lizenzgeber zu. Der Lizenznehmer hat keinerlei Anspruch auf Zugriff auf den Quellcode oder Herausgabe des Quellcodes. § 69e Urheberrechtsgesetz bleibt unberührt.
2.4 Die Lizenz ist unübertragbar; ausgenommen hiervon ist die Weitergabe der vom Lizenznehmer heruntergeladenen Programmkopie der Software, sofern der Lizenznehmer die auf seinem Computer installierte Programmkopie zum Zeitpunkt der Weitergabe unbrauchbar macht.
2.5 Auf Anforderung und soweit ein berechtigtes Interesse daran besteht, wird der Lizenznehmer dem Lizenzgeber oder einem von ihm beauftragten Dritten die Prüfung gestatten, ob sich die Nutzung des Lizenzgegenstands im Rahmen der hierin gewährten Rechte hält; der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber bei der Durchführung einer solchen Prüfung nach besten Kräften unterstützen.
2.6 Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, von Zeit zu Zeit nach alleinigem Ermessen beliebige Teile des Lizenzgegenstandes zu überarbeiten, zu ergänzen oder zu löschen. Darüber hinaus ist der Lizenzgeber berechtigt, jederzeit und von Zeit zu Zeit nach alleinigem Ermessen Updates oder Upgrades zum Lizenzgegenstand oder zu Komponenten desselben zu verändern oder bereitzustellen. Der Lizenznehmer stimmt zu und erkennt an, dass keine Produkte oder Dienstleistungen des Lizenzgebers, die nicht ausdrücklich in dieser Vereinbarung beschrieben sind, hiermit an ihn lizenziert wurden.
2.7 Unbenommen der vorstehenden Regelungen erkennt der Lizenznehmer an, dass der Lizenzgegenstand Software enthält, die anderen Nutzungsbedingungen hinsichtlich des Gebrauchs solcher Software unterliegt als diesem Vertrag. Für bestimmte solcher Bestandteile können Open-Source-Softwarelizenzen gelten, was bedeutet, dass jede Softwarelizenz, die durch die Open Source Initiative als Open-Source-Software zugelassen ist oder durch eine entsprechend vergleichbare Lizenz es zur Bedingung für den Vertrieb einer solchen Software macht, die unter einer solchen Lizenz lizenziert wurde, dass der Vertreiber diese Software im Source-Code-Format zur Verfügung stellt. Unter § 11 finden Sie weitere Informationen zu den Software-Bestandteilen, die unter eine solche Lizenz fallen sowie zu deren jeweiligen Nutzungsbedingungen. Diese können von den Drittanbietern jedoch jederzeit geändert werden. Sofern erforderlich, stellt der Lizenzgeber hiermit die entsprechende Software im Source-Code zur Verfügung.
3. INTERNET-VERBINDUNG
Der Lizenznehmer stimmt zu, dass der Zugriff auf den Lizenzgegenstand sowie bestimmte Eigenschaften dessen eine Verbindung zum Internet zwingend erfordern, für die er allein verantwortlich ist. Der Betrieb des Lizenzgegenstandes kann je nach Möglichkeit, Bandbreite und sonstiger technischer Beschränkungen, auf die der Lizenzgeber keinerlei Einfluss hat, begrenzt oder eingeschränkt werden. Die Verantwortung hierfür liegt bei einem Dritter, der die Internetverbindung zur Verfügung stellt.
4. LAUFZEIT
4.1 Die Laufzeit dieser Vereinbarung beginnt mit Ihrer Annahme der Bestimmungen dieses Vertrages und endet mit dem Ablauf der Lizenz gemäß der Produktbeschreibung.
4.2 Mit Ablauf oder Kündigung dieser Vereinbarung erlöschen die dem Lizenznehmer gemäß dieser Vereinbarung eingeräumten Rechte und Lizenzen unverzüglich, und er müssen unverzüglich die Verwendung des Lizenzgegenstandes beenden.
5. GEWÄHRLEISTUNG
5.1 Der Lizenzgeber leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit sowie dafür, dass der Lizenznehmer den Lizenzgegenstand ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass der Lizenzgegenstand in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den in der Produktbeschreibung genannten Anforderungen nicht gerecht wird oder für Änderungen und Modifikationen, die der Lizenznehmer an der Lizenzgegenstand vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, dieses Vertrages oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers berechtigt zu sein.
5.2 Ist der Lizenznehmer Unternehmer und hat die Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Lizenzgegenstand für eine unbegrenzte Dauer erworben, hat er den Lizenzgegenstand unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen dem Lizenzgeber unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.
Bei Vorliegen eines Sachmangels ist der Lizenzgeber zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Lizenznehmer gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird der Lizenzgeber dem Lizenznehmer nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an dem Lizenzgegenstand verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.
5.3 Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Lizenznehmers zu erbringen. Der Lizenzgeber genügt seiner Pflicht zur Nachbesserung auch, indem er mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf seiner Homepage zum Download bereitstellt und dem Lizenznehmer telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.
5.4 Das Recht des Lizenznehmers, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Macht der Lizenznehmer Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haftet der Verkäufer nach Ziff. 6.
5.5 Ist der Lizenznehmer Unternehmer und hat ein zeitlich befristetes Nutzungs- und Verwertungsrecht an dem Lizenzgegenstand erworben, so leistet der Lizenzgeber Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Lizenzgegenstandes während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Lizenzgeber wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an dem Lizenzgegenstand in angemessener Zeit beseitigen.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.
5.6 Ist der Kunde Verbraucher, finden die gesetzlichen Gewährleistungsregeln unbeschränkt Anwendung.
5.7 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in zwei Jahren bzw. in einem Jahr, wenn an dem Geschäft kein Verbraucher beteiligt ist. Die Verjährung beginnt im Falle des Verkaufs auf einem Datenträger mit der Ablieferung der Vertragssoftware, im Falle des Verkaufs mittels Download aus dem Internet nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Ziff. 6.
6. HAFTUNG, SCHADENSERSATZ
6.1 Der Lizenzgeber haftet nach diesem Vertrag nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in (a) bis (e):
(a) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in (e) aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit.
(b) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
(c) Der Lizenzgeber haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für den Lizenzgeber bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.
(d) Der Lizenzgeber haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.
(e) Der Lizenzgeber haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Lizenznehmer vertrauen darf. Wenn der Lizenzgeber diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, ist seine Haftung auf den Betrag begrenzt, der für den Lizenzgeber zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.
6.2 Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Lizenzgeber nicht für den Verlust von Daten.
6.3 Eine weitere Haftung des Lizenzgebers ist dem Grunde nach ausgeschlossen.
7. AUDIT-RECHT
Der Lizenznehmer wird es dem Lizenzgeber auf dessen Verlangen hin ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz des Lizenzgegenstands zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Lizenznehmer diesen qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Hierzu wird der Lizenznehmer dem Lizenzgeber Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch den Lizenzgeber oder eine vom Lizenznehmer benannte und für den Lizenzgeber akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. Der Lizenzgeber darf die Prüfung in den Räumen des Lizenznehmers zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. Der Lizenzgeber wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl um mehr als 5 % (fünf Prozent) oder eine anderweitige nicht-vertragsgemäße Nutzung, so trägt der Lizenznehmer die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt die Kosten der Lizenzgeber.
8. DATENSCHUTZ
8.1 Mit Abschluss dieses Vertrages stimmt der Lizenznehmer der Geltung der Datenschutzbestimmungen des Lizenzgebers in ihrer jeweils gültigen Fassung zu.
8.2 Dem Lizenzgeber wird gestattet, die folgenden Daten zu erfassen: die MAC-Adresse des Systems, auf dem der Lizenzgegenstand installiert wurde, sowie die Anzahl der Ausdrucke, die mittels des Lizenzgegenstandes angefertigt werde. Diese Informationen werden verwendet, um die Dienstleistungen des Lizenzgebers zu erbringen und um den Lizenznehmer über Produktupgrades, neue Produkte und Dienstleistungen, Angebote und sonstige Informationen zu unterrichten. Sofern der Lizenzgeber weitergehende Daten zur Erfüllung dieser Zwecke benötigt, wird er den Lizenznehmer hierauf vor der Datenerhebung hinweisen.
9. PRODUKTVERBESSERUNGEN UND -EVALUIERUNG
9.1 Im Fall von Abstürzen werden Daten übermittelt, die dem Lizenzgeber helfen sollen, Probleme mit dem Lizenzgegenstand zu identifizieren. Hierbei handelt es sich um:
• eine vom Lizenzgegenstand angefertigte Problembeschreibung. Diese kann – je nach Installationsart – den Namen des Windows-Benutzerkontos des Lizenznehmers enthalten. Außerdem enthält sie Informationen zur Hardware-Ausstattung und die Eigenschaften des Druckerprofils, der für das aktuelle Projekt ausgewählt ist.
• eine vom Programm angefertigte Liste aller CUR3D-Updates, die installiert wurden; sowie der Zeitpunkt, an dem der Lizenznehmer die Installation gestartet haben.
• ein visuelles Standbild des Programms im Augenblick des Absturzes. Dieses kann alle Daten enthalten, die zu dieser Zeit im Programm angezeigt wurden, insbesondere: Dateinamen & -Pfade; Namen der Objekte innerhalb der Datei; exakte Ausmaße. Allerdings KEINE Bilder oder Daten anderer Programme auf dem System.
Der Lizenznehmer kann der Übermittlung dieser Daten widersprechen, ohne dass dies Einfluss auf die Funktionalität des Lizenzgegenstands hat.
9.2 In allen Fällen werden die Daten des Lizenznehmers entsprechend des Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes ausschließlich zu den beiden vorgenannten Zwecken verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. Eine Speicherung der Daten erfolgt ausschließlich bis zur Zweckerreichung.
10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
10.1 Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt ebenso für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
10.2 Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.4.1980) Anwendung.
10.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung.
10.4 Die Parteien vereinbaren den Sitz des Lizenzgebers als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, vorausgesetzt dass der Lizenznehmer ein Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuchs ist oder der Lizenznehmer bei Klageerhebung keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
10.5 Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Software Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Lizenznehmer wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung des Lizenzgebers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen
10.6 Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieses Vertrags lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, sich auf wirksame Regelungen zu verständigen, die wirtschaftlich dem intendierten Zweck der unwirksamen Regelungen am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für die Schließung etwaiger Lücken in diesem Vertrag.
11. DIESE SOFTWARE VERWENDET
11.1 Open Asset Import Library (www.assimp.sourceforge.net)
Copyright (c) 2006 – 2015 assimp team
All rights reserved.
License: www.assimp.sourceforge.net/main_license.html
11.2 OpenVDB (www.openvdb.org)
You have the right to obtain a copy of the source code by reasonable means in a timely manner, at a charge no more than the cost of distribution. Write to info@cur3d.de for more information.
License: www.openvdb.org/license
11.3 zlib (www.zlib.net)
Copyright (c) Jean – loup Gailly, Mark Adler
License: www.zlib.net/zlib_license.html
11.4 Google Material Icons
under the Apache License Version 2.0
www.material.io/icons
11.5 FreeImage (www.freeimage.sourceforge.net)
License: www.freeimage.sourceforge.net/freeimage-license.txt
11.6 FreeType (www.freetype.org)
Portions of this software are copyright © 2016 The FreeType Project (www.freetype.org). All rights reserved.
License: http://git.savannah.gnu.org/cgit/freetype/freetype2.git/tree/docs/FTL.TXT
11.7 Intel Threading Building Blocks (www.threadingbuildingblocks.org)
License: www.apache.org/licenses/LICENSE-2.0
HINWEIS: BITTE LESEN SIE DIE NACHFOLGENDEN BESTIMMUNGEN SORGFÄLTIG DURCH UND STELLEN SIE SICHER, DASS SIE DIE REGELUNGEN VERSTANDEN HABEN. DIE CUR3D UG (haftungsbeschränkt) („LIZENZGEBER“) IST NUR UNTER DER BEDINGUNGEN BEREIT, IHNEN („LIZENZNEHMER“) EINE NUTZUNGSLIZENZ AN DER SOFTWARE ZU ÜBERTRAGEN, WENN SIE MIT SÄMTLICHEN BESTIMMUNGEN DES SOFTWARELIZENZVERTRAGES EINVERSTANDEN SIND UND DIESEN AUSDRÜCKLICH ZUSTIMMEN. DIES ERFOLGT DURCH DIE BESTÄTIGUNG DES BUTTONS „ICH STIMME ZU“ ODER „JA“. WENN SIE DIES TUN, AKZEPTIEREN SIE DIESEN SOFTWARELIZENZVERTRAG. WENN SIE MIT DEN BESTIMMUNGEN DES SOFTWARELIZENZVERTRAGES NICHT IN GÄNZE EINVERSTANDEN SIND, BETÄTIGEN SIE DEN BUTTON „ABBRECHEN“, „NEIN“, ODER „FENSTER SCHLIEßEN“. IN DIESEM FALL IST ES IHNEN NICHT GESTATTET, DIE SOFTWARE ZU INSTALLIEREN, ZU NUTZEN ODER ANDERWEITIG DARÜBER ZU VERFÜGEN.
1. VERTRAGSGEGENSTAND
1.1 Gegenstand dieses Softwarelizenzvertrags („Vertrag“) ist die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an der Software CUR3D Steam Edition: Permission for commercial use („Lizenzgegenstand“) vom Lizenzgeber an den Lizenznehmer.
Der Lizenzgeber ist Inhaber des Urheberrechts und sonstiger gewerblicher Schutzrechte an der Software und behält sich an dem Lizenzgegenstand alle Rechte vor, sofern diese dem Kunden in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eingeräumt worden sind
1.2 Der Lizenzgegenstand besteht aus dem Objektcode der Software und der beigefügten Dokumentation.
2. EINRÄUMUNG VON RECHTEN
2.1 In Verbindung mit dieser Vereinbarung und vorbehaltlich der hierin geregelten Einschränkungen räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer hiermit ein einfaches, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht an dem Lizenzgegenstand ein (nachfolgend „Lizenz“). Die Lizenz berechtigt den Lizenznehmer, den Lizenzgegenstand im Objektcode – entsprechend der Produktbeschreibung – auf einem einzelnen oder mehreren Computer(n) zu installieren und zum bestimmungsgemäßen Gebrauch zu privaten Zwecken zu nutzen. Die gewerbliche Nutzung des Lizenzgegenstandes ist gestattet.
2.2 Dem Lizenznehmer ist es insbesondere untersagt, den Lizenzgegenstand ganz oder teilweise zu vervielfältigen, zu vermieten oder zu verleasen, den Lizenzgegenstand zu übersetzen, zu bearbeiten oder anderweitig umzugestalten, den Lizenzgegenstand unterzulizenzieren oder den Lizenzgegenstand drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Dem Lizenznehmer ist es ferner untersagt, den Lizenzgegenstand zu dekompilieren, zu disassemblieren oder zurückzuentwickeln („Reverse Engineering“), es sei denn, der Lizenznehmer ist hierzu nach einschlägigem zwingenden Urheberrecht berechtigt.
2.3 Alle Rechte am Quellcode des Lizenzgegenstands stehen ausschließlich dem Lizenzgeber zu. Der Lizenznehmer hat keinerlei Anspruch auf Zugriff auf den Quellcode oder Herausgabe des Quellcodes. § 69e Urheberrechtsgesetz bleibt unberührt.
2.4 Die Lizenz ist unübertragbar; ausgenommen hiervon ist die Weitergabe der vom Lizenznehmer heruntergeladenen Programmkopie der Software, sofern der Lizenznehmer die auf seinem Computer installierte Programmkopie zum Zeitpunkt der Weitergabe unbrauchbar macht.
2.5 Auf Anforderung und soweit ein berechtigtes Interesse daran besteht, wird der Lizenznehmer dem Lizenzgeber oder einem von ihm beauftragten Dritten die Prüfung gestatten, ob sich die Nutzung des Lizenzgegenstands im Rahmen der hierin gewährten Rechte hält; der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber bei der Durchführung einer solchen Prüfung nach besten Kräften unterstützen.
2.6 Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, von Zeit zu Zeit nach alleinigem Ermessen beliebige Teile des Lizenzgegenstandes zu überarbeiten, zu ergänzen oder zu löschen. Darüber hinaus ist der Lizenzgeber berechtigt, jederzeit und von Zeit zu Zeit nach alleinigem Ermessen Updates oder Upgrades zum Lizenzgegenstand oder zu Komponenten desselben zu verändern oder bereitzustellen. Der Lizenznehmer stimmt zu und erkennt an, dass keine Produkte oder Dienstleistungen des Lizenzgebers, die nicht ausdrücklich in dieser Vereinbarung beschrieben sind, hiermit an ihn lizenziert wurden.
2.7 Unbenommen der vorstehenden Regelungen erkennt der Lizenznehmer an, dass der Lizenzgegenstand Software enthält, die anderen Nutzungsbedingungen hinsichtlich des Gebrauchs solcher Software unterliegt als diesem Vertrag. Für bestimmte solcher Bestandteile können Open-Source-Softwarelizenzen gelten, was bedeutet, dass jede Softwarelizenz, die durch die Open Source Initiative als Open-Source-Software zugelassen ist oder durch eine entsprechend vergleichbare Lizenz es zur Bedingung für den Vertrieb einer solchen Software macht, die unter einer solchen Lizenz lizenziert wurde, dass der Vertreiber diese Software im Source-Code-Format zur Verfügung stellt. Unter § 11 finden Sie weitere Informationen zu den Software-Bestandteilen, die unter eine solche Lizenz fallen sowie zu deren jeweiligen Nutzungsbedingungen. Diese können von den Drittanbietern jedoch jederzeit geändert werden. Sofern erforderlich, stellt der Lizenzgeber hiermit die entsprechende Software im Source-Code zur Verfügung.
3. INTERNET-VERBINDUNG
Der Lizenznehmer stimmt zu, dass der Zugriff auf den Lizenzgegenstand sowie bestimmte Eigenschaften dessen eine Verbindung zum Internet zwingend erfordern, für die er allein verantwortlich ist. Der Betrieb des Lizenzgegenstandes kann je nach Möglichkeit, Bandbreite und sonstiger technischer Beschränkungen, auf die der Lizenzgeber keinerlei Einfluss hat, begrenzt oder eingeschränkt werden. Die Verantwortung hierfür liegt bei einem Dritter, der die Internetverbindung zur Verfügung stellt.
4. LAUFZEIT
4.1 Die Laufzeit dieser Vereinbarung beginnt mit Ihrer Annahme der Bestimmungen dieses Vertrages und endet mit dem Ablauf der Lizenz gemäß der Produktbeschreibung.
4.2 Mit Ablauf oder Kündigung dieser Vereinbarung erlöschen die dem Lizenznehmer gemäß dieser Vereinbarung eingeräumten Rechte und Lizenzen unverzüglich, und er müssen unverzüglich die Verwendung des Lizenzgegenstandes beenden.
5. GEWÄHRLEISTUNG
5.1 Der Lizenzgeber leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit sowie dafür, dass der Lizenznehmer den Lizenzgegenstand ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass der Lizenzgegenstand in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den in der Produktbeschreibung genannten Anforderungen nicht gerecht wird oder für Änderungen und Modifikationen, die der Lizenznehmer an der Lizenzgegenstand vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, dieses Vertrages oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers berechtigt zu sein.
5.2 Ist der Lizenznehmer Unternehmer und hat die Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Lizenzgegenstand für eine unbegrenzte Dauer erworben, hat er den Lizenzgegenstand unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen dem Lizenzgeber unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.
Bei Vorliegen eines Sachmangels ist der Lizenzgeber zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Lizenznehmer gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird der Lizenzgeber dem Lizenznehmer nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an dem Lizenzgegenstand verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.
5.3 Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Lizenznehmers zu erbringen. Der Lizenzgeber genügt seiner Pflicht zur Nachbesserung auch, indem er mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf seiner Homepage zum Download bereitstellt und dem Lizenznehmer telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.
5.4 Das Recht des Lizenznehmers, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Macht der Lizenznehmer Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haftet der Verkäufer nach Ziff. 6.
5.5 Ist der Lizenznehmer Unternehmer und hat ein zeitlich befristetes Nutzungs- und Verwertungsrecht an dem Lizenzgegenstand erworben, so leistet der Lizenzgeber Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Lizenzgegenstandes während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Lizenzgeber wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an dem Lizenzgegenstand in angemessener Zeit beseitigen.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.
5.6 Ist der Kunde Verbraucher, finden die gesetzlichen Gewährleistungsregeln unbeschränkt Anwendung.
5.7 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in zwei Jahren bzw. in einem Jahr, wenn an dem Geschäft kein Verbraucher beteiligt ist. Die Verjährung beginnt im Falle des Verkaufs auf einem Datenträger mit der Ablieferung der Vertragssoftware, im Falle des Verkaufs mittels Download aus dem Internet nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Ziff. 6.
6. HAFTUNG, SCHADENSERSATZ
6.1 Der Lizenzgeber haftet nach diesem Vertrag nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in (a) bis (e):
(a) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in (e) aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit.
(b) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
(c) Der Lizenzgeber haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für den Lizenzgeber bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.
(d) Der Lizenzgeber haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.
(e) Der Lizenzgeber haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Lizenznehmer vertrauen darf. Wenn der Lizenzgeber diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, ist seine Haftung auf den Betrag begrenzt, der für den Lizenzgeber zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.
6.2 Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Lizenzgeber nicht für den Verlust von Daten.
6.3 Eine weitere Haftung des Lizenzgebers ist dem Grunde nach ausgeschlossen.
7. AUDIT-RECHT
Der Lizenznehmer wird es dem Lizenzgeber auf dessen Verlangen hin ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz des Lizenzgegenstands zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Lizenznehmer diesen qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Hierzu wird der Lizenznehmer dem Lizenzgeber Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch den Lizenzgeber oder eine vom Lizenznehmer benannte und für den Lizenzgeber akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. Der Lizenzgeber darf die Prüfung in den Räumen des Lizenznehmers zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. Der Lizenzgeber wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl um mehr als 5 % (fünf Prozent) oder eine anderweitige nicht-vertragsgemäße Nutzung, so trägt der Lizenznehmer die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt die Kosten der Lizenzgeber.
8. DATENSCHUTZ
8.1 Mit Abschluss dieses Vertrages stimmt der Lizenznehmer der Geltung der Datenschutzbestimmungen des Lizenzgebers in ihrer jeweils gültigen Fassung zu.
8.2 Dem Lizenzgeber wird gestattet, die folgenden Daten zu erfassen: die MAC-Adresse des Systems, auf dem der Lizenzgegenstand installiert wurde, sowie die Anzahl der Ausdrucke, die mittels des Lizenzgegenstandes angefertigt werde. Diese Informationen werden verwendet, um die Dienstleistungen des Lizenzgebers zu erbringen und um den Lizenznehmer über Produktupgrades, neue Produkte und Dienstleistungen, Angebote und sonstige Informationen zu unterrichten. Sofern der Lizenzgeber weitergehende Daten zur Erfüllung dieser Zwecke benötigt, wird er den Lizenznehmer hierauf vor der Datenerhebung hinweisen.
9. PRODUKTVERBESSERUNGEN UND -EVALUIERUNG
9.1 Im Fall von Abstürzen werden Daten übermittelt, die dem Lizenzgeber helfen sollen, Probleme mit dem Lizenzgegenstand zu identifizieren. Hierbei handelt es sich um:
• eine vom Lizenzgegenstand angefertigte Problembeschreibung. Diese kann – je nach Installationsart – den Namen des Windows-Benutzerkontos des Lizenznehmers enthalten. Außerdem enthält sie Informationen zur Hardware-Ausstattung und die Eigenschaften des Druckerprofils, der für das aktuelle Projekt ausgewählt ist.
• eine vom Programm angefertigte Liste aller CUR3D-Updates, die installiert wurden; sowie der Zeitpunkt, an dem der Lizenznehmer die Installation gestartet haben.
• ein visuelles Standbild des Programms im Augenblick des Absturzes. Dieses kann alle Daten enthalten, die zu dieser Zeit im Programm angezeigt wurden, insbesondere: Dateinamen & -Pfade; Namen der Objekte innerhalb der Datei; exakte Ausmaße. Allerdings KEINE Bilder oder Daten anderer Programme auf dem System.
Der Lizenznehmer kann der Übermittlung dieser Daten widersprechen, ohne dass dies Einfluss auf die Funktionalität des Lizenzgegenstands hat.
9.2 In allen Fällen werden die Daten des Lizenznehmers entsprechend des Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes ausschließlich zu den beiden vorgenannten Zwecken verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. Eine Speicherung der Daten erfolgt ausschließlich bis zur Zweckerreichung.
10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
10.1 Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt ebenso für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
10.2 Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.4.1980) Anwendung.
10.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung.
10.4 Die Parteien vereinbaren den Sitz des Lizenzgebers als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, vorausgesetzt dass der Lizenznehmer ein Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuchs ist oder der Lizenznehmer bei Klageerhebung keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
10.5 Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Software Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Lizenznehmer wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung des Lizenzgebers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen
10.6 Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieses Vertrags lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, sich auf wirksame Regelungen zu verständigen, die wirtschaftlich dem intendierten Zweck der unwirksamen Regelungen am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für die Schließung etwaiger Lücken in diesem Vertrag.
11. DIESE SOFTWARE VERWENDET
11.1 Open Asset Import Library (www.assimp.sourceforge.net)
Copyright (c) 2006 – 2015 assimp team
All rights reserved.
License: www.assimp.sourceforge.net/main_license.html
11.2 OpenVDB (www.openvdb.org)
You have the right to obtain a copy of the source code by reasonable means in a timely manner, at a charge no more than the cost of distribution. Write to info@cur3d.de for more information.
License: www.openvdb.org/license
11.3 zlib (www.zlib.net)
Copyright (c) Jean – loup Gailly, Mark Adler
License: www.zlib.net/zlib_license.html
11.4 Google Material Icons
under the Apache License Version 2.0
www.material.io/icons
11.5 FreeImage (www.freeimage.sourceforge.net)
License: www.freeimage.sourceforge.net/freeimage-license.txt
11.6 FreeType (www.freetype.org)
Portions of this software are copyright © 2016 The FreeType Project (www.freetype.org). All rights reserved.
License: http://git.savannah.gnu.org/cgit/freetype/freetype2.git/tree/docs/FTL.TXT
11.7 Intel Threading Building Blocks (www.threadingbuildingblocks.org)
License: www.apache.org/licenses/LICENSE-2.0